Hochpräzise und Detailliert gemäss SIA Norm 640312a
Rissprotokolle und Beweissicherung
Eine vorsorgliche Beweissicherung spart Ihnen viel Ärger und bringt Rechtssicherheit sollten Bau- oder Gebäudeschäden während der Bauarbeiten auftreten.
Eine vorsorgliche Beweissicherung spart Ihnen viel Ärger und bringt Rechtssicherheit sollten Bau- oder Gebäudeschäden während der Bauarbeiten auftreten.
Bei Bauvorhaben ist eine Vielzahl von Vorschriften und Reglementierungen einzuhalten, häufig stellt sich auch die Frage der Bestandesbewahrung und Sicherung.
Auszuführende Bauvorhaben beinhalten eine Vielzahl von Risiken, welche nicht immer vollumfänglich erfassbar sind. Auch getroffene Massnahmen sind kein Garant für Setzungen, Bewegungen, Erschütterungen, welche einen Einfluss auf die Nachbarliegenschaften haben.
Definierte Ausgangslage. Zuerst legen wir den Perimeter für den Aufnahmebereich in Zusammenarbeit mit den betroffenen Parteien und Planern fest. Danach wird der Zustand von Gebäuden, Kanalisationen, Strassen usw. mit Fotos, Skizzen, Plänen usw. festgehalten. Wir führen Riss- und Bestandesaufnahmen gemäss SN 640312a aus. Das Resultat ist ein Riss- und Zustandsprotokoll, welches den betroffenen Parteien zur Anerkennung, Bestätigung und Unterschrift vorgelegt wird.
Sicherstellung von gefährdeten Beweisen aller Art. Als neutraler Experte unterstützen wir Sie und alle am Bau beteiligten Partner in der Beweissicherung.
Jedes Objekt wird spezifisch beurteilt und die Experten von VDE erfassen die Objekte/Bauteile mit modernsten Aufnahmemethoden. Häufig wird während der Bauzeit eine periodische Überwachung erwünscht oder ist zur Risikoanalyse notwendig. Diese Aufnahmen werden fachgerecht ausgewertet und den Beteiligten zugestellt.
Erschütterungen oder Vibrationen. Bauarbeiten erzeugen naturgemäss Erschütterungen oder Vibrationen. Diese können im Extremfall zu Rissen an umliegenden oder von der Bautätigkeit betroffenen Gebäuden führen. Zur Prävention können mittels einer vorsorglichen Beweissicherung klare Verhältnisse geschaffen werden. Somit können unnötige Kosten vermieden oder je nach Monitoring sogar Schäden dank rechtzeitiger Intervention vermindert werden.
Auf der sicheren Seite sein. Zur vorsorglichen Beweissicherung ist es sinnvoll, vor Baubeginn eine Bestandesaufnahme über Ihre Liegenschaft zu machen. Im Normalfall erstellen wir die Aufnahmen im Auftrag von Gerichten, Versicherungen und privaten Bauherrschaften. Es ist üblich, dass sich die betroffenen Parteien auf eine amtliche Bestandesaufnahme einigen, um sich so gegen ungerechtfertigte Forderungen zu schützen.
Rissüberwachung und Analyse. Die Anwendung von Rissmonitoring oder Risssiegeln ermöglicht das Verhalten des Bauwerks zu überwachen. Bei der Anwendung von Risssiegel muss die Umgebungstemperatur beachtet und spezifisch geklärt werden. Das Rissmonitoring hat den grossen Vorteil, dass das Verhalten des Bauwerks über alle Axen, in einem beliebigen Zeitraum, festgehalten werden kann.
Wesentliche Rechtsquellen. Als Grundlage für ein Rissprotokoll dient die Schweizer Norm SN 640 312 a
Die Beweislast ohne Rissprotokoll ist schwierig oder unmöglich. Um einen möglichen Schaden wie Risse, Setzungen usw. durch die nahen Bauarbeiten zu begründen, ist ein einvernehmliches oder amtliches Rissprotokoll unabdingbar.
Die Norm SIA 118 (1977/1991) enthält Regeln betreffend der baurechtlichen Grundlagen.
Zum Nachlesen. In meiner Nachbarschaft wird ein grösseres Bauvorhaben realisiert, die Nachbarn weigern sich aber, den Zustand meiner Liegenschaft in einem Rissprotokoll festzuhalten.
Ein privates Rissprotokoll genügt somit nicht, um allfällige Schäden aufgrund der nachbarschaftlichen Aktivitäten im Schadensfall durchzusetzen. In solchen Fällen lohnt es sich auf jeden Fall, ein amtliches Rissprotokoll zu beantragen.
Mehr Informationen dazu erhalten Sie beispielhaft im folgenden Artikel.
1. Der Unternehmer sorgt dafür, dass benachbarte Bauwerke, Anlagen, Leitungen, Grundwasservorkommen
und Quellen durch seine Arbeiten nicht beeinträchtigt werden, und gibt hiefür die erforderlichen
Weisungen. Er darf sich dabei auf die in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Angaben
verlassen, hat aber mit der gebotenen Sorgfalt vorzugehen. Im übrigen gilt Art. 25.
2. Festgestellte Schäden (wie z.B. Undichtigkeiten, Korrosionen) meldet er der Bauleitung ohne Verzug.
1. Soweit es angezeigt ist, hält der Bauherr auf seine Kosten den Bestand und Zustand fremder Sachen
(wie z.B. Grundstücke, Bauten, Verkehrswege, Leitungen, Grundwasser-Vorkommen, Quellen),
die im möglichen Einflussbereich der Arbeiten liegen, noch vor deren Beginn zur Beweissicherung
fest. Er beschafft sich die erforderlichen Beweismittel.
2. Während der Bauzeit beobachtet die Bauleitung Einflüsse und Veränderungen wie Erschütterungen,
Lage- und Zustandsänderungen, Veränderungen der Grundwasser- und Quellverhältnisse
und hält sie durch Messungen fest. Die Messpunkte sowie die Art und den Zeitpunkt der Messungen
legt sie im Einvernehmen mit dem Unternehmer fest; sie lädt ihn zu den Zustandsaufnahmen
rechtzeitig ein.
1. Der Unternehmer trifft auf eigene Kosten nicht nur die vereinbarten, sondern auch die gesetzlich
gebotenen Massnahmen zum Schutze Dritter gegen lmmissionen (wie z.B. Lärm, Erschütterungen,
Rauch), die durch seine Arbeit erzeugt werden.
2. Schreibt jedoch der Bauherr diejenigen Massnahmen, die gegen bestimmte Immissionen zu treffen
sind, im Werkvertrag nach Art und Umfang vor, so trägt der Unternehmer hinsichtlich dieser
Immissionen nur die Kosten der vorgeschriebenen Massnahmen. Zusätzliche Massnahmen,
welche die Bauleitung gegen die betreffenden Immissionen nachträglich anordnet (z.B. auf
Einsprache Dritter hin oder gemäss behördlicher Vorschrift), gehen zu Lasten des Bauherrn,
auch wenn sie gesetzlich geboten sind.
1. Abreden, welche die Folgen einer gesetzlichen Haftung gegenüber Dritten von einem Vertragspartner
auf den andern überwälzen, können wirksam nur in der Vertragsurkunde getroffen werden
(Art. 21 Abs. 3).